Verordnung zum Schutz von "Monumenten und sonstigen Altertümern"
Beschreibung |
Eine Verordnung Landgraf Friedrichs II. trifft für Hessen-Kassel erstmals Vorkehrungen für den Schutz von im Lande befindlichen . Gefährdete Stücke sollen gesichert werden, gefundene Altertümer sind gegen Erstattung des Werts beim nächsten landgräflichen Beamten abzuliefern. |
Datum | 22.12.1780 |