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Gemeindeverfassungsgesetz für Frankfurt

Beschreibung

Für Frankfurt - 1866 dem preußischen Staat einverleibt, nicht mehrkleine Republik, als preußische Landstadt Teil des RegierungsbezirksWiesbaden der Provinz Hessen-Nassau - wird ein besonderesGemeindeverfassungsgesetz erlassen: Künftig stehen nach preußischemMuster ein Magistrat als vollziehende Gewalt und dieStadtverordnetenversammlung als gesetzgebende Gewalt an der Spitze derStadt. Für die Bestellung des Oberbürgermeisters mitzwölfjähriger Amtszeit ist eine königliche Bestätigungerforderlich, für die Verabschiedung von neuen Statuten die Genehmigungder Regierung in Wiesbaden; der Polizeipräsident ist reiner Staatsbeamter;das Wahlrecht für die Stadtverordnetenversammlung bleibt gemäßdem preußischen Dreiklassenwahlrecht stark eingeschränkt. DieStadtverordnetenversammlung, die am 25. September 1867 erstmalszusammentritt, wählt den Magistrat, der die Verwaltung am 27.Februar 1868 anstelle des bisherigen Senats übernimmt. Eine wichtigeAufgabe der Stadtverordnetenversammlung besteht darin, bei Trennung desstaatlichen vom städtischen Vermögen die Frankfurter Interessen zuvertreten. Der Stadt wird die Fürsorge - einschließlich Finanzierung- für das gesamte Schulwesen belassen.

Datum 25.03.1867