Selbstaufgabe des hessischen Landtags
Beschreibung |
Der nach dem (ersten) NS-Gleichschaltungsgesetz umgebildete Landtag in Darmstadt beschließt in seiner einzigen Sitzung ein weiteres hessisches Ermächtigungsgesetz; es überträgt die Gesetzgebungskompetenz auf den Ministerpräsidenten. Der Ministerpräsident kann danach ohne Zustimmung des Parlaments Landesgesetze erlassen, die im Bedarfsfall von der Verfassung abweichen können. |
Datum | 16.05.1933 |